FAQ
Fragen und Antworten
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Fragen und Antworten aus dem Cannabisgesetz
Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich haben. Zu Hause sind der Besitz von bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei weiblichen blühenden Pflanzen pro erwachsener Person erlaubt. Überschreitungen von 5 Gramm ( unterwegs) bzw. 10 Gramm (zu Hause) werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).
Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich, nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.
Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus. Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.
Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn:
die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.
Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:
Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
zuständiges Registergericht und Registernummer der Anbauvereinigung,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Register eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
Darlegung der getroffenen oder geplanten Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Die zuständige Behörde wird von den Bundesländern bestimmt.
Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.
Nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.
Nein. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.
Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigung das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen gegen die festgelegten Eigenanbau- und Weitergabemengen kann die Erlaubnis widerrufen werden.
Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung glaubhaft machen kann.
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von den Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebaut werden. Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten, die der Aufzucht und Ernte dienen, z. B. Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von Harz etc., sind durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung dürfen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundene Tätigkeiten übernehmen und unterstützend tätig werden, wenn sie Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige dürfen nur mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B. Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation, Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc.
Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen. Nur Mitglieder der Anbauvereinigung dürfen Cannabis weitergeben. Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.
Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.
Die Weitergabe durch Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben. Der Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen ist verboten.
Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Informationszettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:
Gewicht in Gramm
Erntedatum
Mindesthaltbarkeitsdatum
Sorte
durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent
Hinweise zu Risiken im Zusammenhang mit Cannabiskonsum
Zudem sind bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.
Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.
Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.
Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen dienen dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes. Dazu müssen Anbauvereinigungen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenem Cannabis haben.
Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.
Einmal jährlich haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen. Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt. Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.
Zudem haben Anbauvereinigungen den Landesbehörden zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.
Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.
Nein. Cannabis darf ausschließlich von Mitgliedern angebaut und ausschließlich an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums abgegeben werden. Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.
Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.
Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), so darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt Voraussetzungen: Er muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.
Lediglich der Versand und die Lieferung von Cannabissamen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder ist zulässig. Dabei sind unter anderem aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.
Die zuständige Behörde wird durch die Bundesländer bestimmt.
Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen von der zuständigen Landesbehörde durch Besuche und Stichproben vor Ort kontrolliert werden.
Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes hält. Außerdem gelten Strafvorschriften für bestimmte besonders schwere Verstöße einzelner Personen, zum Beispiel die Weitergabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.
Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Ausgaben durch die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.
Anbauvereinigungen legen die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge selbst in ihrer Satzung fest. Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeiträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegeben Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial, festzulegen. Medizinalcannabis
Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein; die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr prüfte und ermittelte auf wissenschaftlicher Grundlage Grenzwerte für THC im Blut. Hierzu wurde im Dezember 2023 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV mit dem Ziel der Ermittlung eines festzulegenden THC-Grenzwertes eingerichtet. Die Arbeitsgruppe legte am 28. März 2024
Empfehlungen zu einem THC-Grenzwert vor. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.
Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis ist wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. Im Falle der Beendigung der Abhängigkeit von Cannabis (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr darauf gestützt werden, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Im Falle der Einnahme von Medizinalcannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung gilt das oben Gesagte mit der Einschränkung, dass ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann angeordnet werden kann, wenn Anzeichen für eine missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) vorliegen, d.h. Anzeichen dafür vorliegen, dass Medizinalcannabis regelmäßig nicht gemäß den ärztlichen Anweisungen eingenommen wird, oder bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Medizinalcannabis Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unter dem zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Maß bestehen.
Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet (www.infos-cannabis.de). Diese bündelt Informationen zu dem Gesetz und den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung sowie zu Wirkung, Risiken und "safer-use"-Hinweisen. Gleichzeitig wird die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiterentwickelt.
Für konsumierende Jugendliche sind niedrigschwellige Frühinterventionsangebote zur Konsumreflektion auszubauen. Außerdem sind Informations- und Präventionsangebote sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene in allen Bereichen zu stärken.
Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt. Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.
QUELLE: Die aufgeführten Fragen und Antworten wurden von der Website des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen. HIER könnt ihr die Website für weitere Informationen aufrufen.